In dieser Bilddatenbank finden Sie Fotos, Luftbilder und Plakate des Bundesarchivs und Fotos der Bundesbildstelle. Die Nutzung von Bildern des Bundesarchivs erfolgt auf Grundlage der "Besonderen Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Besondere Gebührenverordnung BKM - BKMBGebV)" vom 31. August 2021.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte der BKMBGebV:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1. Bundesarchivgesetz,
2. Stasi-Unterlagen-Gesetz,
3. Kulturgutschutzgesetz,
4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen sind gebühren- und auslagenfrei.
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn
1. die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder
2. von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.
In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben..
§ 3 Zeitgebühr
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren / Auslagen in Euro |
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1 | Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 10 BArchG | |
1.1 | Bearbeitung von Anfragen | |
1.1.1 | Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut im Lesesaal ohne besonderen Aufwand | gebührenfrei |
1.1.2 | Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut | 20 € je Stunde |
1.1.3 | Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut zu wissenschaftlichen Zwecken in öffentlichem Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss | gebührenfrei |
1.1.4 | Rechteklärung | 30 € je Stunde |
1.1.5 | Bearbeitung von Anfragen nach Nummer 1.1, wenn die Benutzung unerlässlich ist zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange für die Geltendmachung von Versorgungs-, Unterhalts-, Erb- oder sonstigen Rechtsansprüchen, insbesondere im Bereich der Wiedergutmachung oder Rehabilitierung staatlichen Unrechts, und damit keine beruflichen, erwerbsmäßigen oder kommerziellen Zwecke verfolgt werden | gebührenfrei |
1.2 | Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung | |
1.2.1 | Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut | 40 € je Stunde |
1.2.2 | Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken im öffentlichen Interesse, wenn insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss | gebührenfrei |
1.2.3 | Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen | 24 € je Stunde |
1.2.4 | Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen zu wissenschaftlichen Zwecken im öffentlichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss | gebührenfrei |
1.2.5 | Bereitstellung originär digitaler Daten | 20 € je Stunde |
1.2.6 | Bereitstellung originär digitaler Daten zu wissenschaftlichen Zwecken im öffentlichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss | gebührenfrei |
2 | Nutzung von Bildern und Plakaten sowie von Film- und Videomaterial | |
2.1 | Nutzung je Bild bzw. Plakat | Gebühr s. Entgeltverzeichnis für Bilder und Plakate |
2.2 | Nutzung von Bildern bzw. Plakaten zu nichtkommerziellen Zwecken | gebührenfrei |
3. | Persönliche Gebührenbefreiung | |
3.1 | Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger sowie Eigentümer von Archivgut privater Herkunft haben im Bundesarchiv gebührenfreien Zugang zu dem von ihnen abgegebenen Archivgut des Bundes | gebührenfrei |
3.2 | Die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen nach § 14 Absatz 1 BArchG ist unentgeltlich, wenn die Auskunft mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zur Verfügung gestellt werden kann | gebührenfrei |
3.3 | Bei offenkundig unbegründeten Anträgen oder im Fall häufiger Wiederholung von Anträgen einer betroffenen Person nach 3.2 kann eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis erhoben oder aber die Bearbeitung des Antrags ganz verweigert werden | nach Zeitaufwand |
4 | Auslagen | |
4.1 | Neben den Gebühren zur Nutzung von Archivgut des Bundes sind folgende Kosten für den Einsatz von Sachmitteln und Sonderleistungen als Auslagen zu erheben: | |
4.1.1 | Leistungen anderer Behörden und Dritter (z.B. Ausführung reprographischer Arbeiten, Erstellung von Benutzungskopien bei Film und Videomaterial) | in voller Höhe |
4.1.2 | Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden, je Stück | 0,03 € |
4.1.3 | Papierausdrucke von Mikroscanner je Stück | 0,03 € |
4.1.4 | Datenträger; Speichermedien | in voller Höhe |
4.1.5 | Sonstige Sonderleistungen, z.B. Verpackung und Zustellung | in voller Höhe |
Maßgeblich für die Berechnung der Entgelte sind die Anzahl der Reproduktionen und die Auflagenhöhe (im Druck wie auf elektronischen Speichermedien) bzw. die Verbreitung oder Reichweite sowie die zeitliche Begrenzung bzw. Dauer der Nutzung.
Die Gebühren für die Rechteklärung werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet (Gebührentatbestand 1.1.2), wenn dieser im Einzelfall gravierend abweicht. Es besteht kein Anspruch auf Nutzung. Dies gilt insbesondere dann, wenn schutzwürdige Belange, z.B. Persönlichkeitsrechte sowie Urheber- und verwandte Schutzrechte, einer Nutzung entgegenstehen. Die Nutzung in sozialen Medien ist gesondert zu beantragen.
Rechtsgrundlage für die Berechnung von Entgelten bildet § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG) iVm Ziffer 2.3 des Ge-bühren- und Auslagenverzeichnisses. Ausschließliche Rechte an der Nutzung von Archivgut des Bundes werden nicht gewährt, zumal dies nach § 6 Abs. 1 DNG unzulässig ist.
Es gelten in jedem Fall die Bildbenutzungsbestimmungen des Bundesarchivs.
Das Entgelt bezieht sich auf die vereinbarte einmalige Nutzung einer Reproduktion innerhalb des beantragten Nutzungsumfanges und -zeitraumes. Jede weitere Nutzung bzw. zusätzliche Nutzung in einem anderen Medium ist gesondert zu beantragen und wird entsprechend berechnet. Die Entgeltangaben erfolgen in Euro.
Die für die Nutzung zur Verfügung gestellten Digitalisate sind nach der Nutzung zu löschen und dürfen ohne vorherige Genehmigung des Bundesarchivs nicht für andere Zwecke an Dritte weitergegeben werden.
je Auflage bis | pro Ausgabe | gleichzeitige Verwendung als E-Book / PDF | sowie je Übersetzung / Sprache zusätzlich je Auflagenhöhe | Je unveränderte bzw. aktualisierte Ausgabe (Nachdruck) |
500 | (1.) 45 € | (2.) + 22,50 € | (3.) + 22,50 € | (4.) 22,50 € |
1.000 | (5.) 50 € | (6.) + 25 € | (7.) + 25 € | (8.) 25 € |
2.500 | (9.) 60 € | (10.) + 30 € | (11.) + 30 € | (12.) 30 € |
5.000 | (13.) 76 € | (14.) + 37,50 € | (15.) + 37,50 € | (16.) 37,50 € |
10.000 | (17.) 80 € | (18.) + 40 € | (19.) + 40 € | (20.) 40 € |
25.000 | (21.) 90 € | (22. + 45 € | (23.) + 45 € | (24.) 45 € |
50.000 | (25.) 100 € | (26.) + 50 € | (27.) + 50 € | (28.) 50 € |
100.000 | (29.) 115 € | (30.) + 57,50 € | (31.) + 57,50 € | (32.) 57,50 € |
300.000 | (33.) 135 € | (34.) + 67,50 € | (35.) + 67,50 € | (36.) 67,50 € |
unbegrenzt | Beliebig viele Übersetzungen einer Ausgabe | (37.) 400,00 € | ||
Die Nutzungsdauer ist, soweit nicht anders geregelt, auf eine Auflage begrenzt. Neuauflagen mit neuer ISBN werden entsprechend der Auflagenhöhe voll berechnet. Übersetzungen einer Ausgabe werden mit einem Zuschlag von 50 % auf das Entgelt der jeweiligen Auflagenhöhe berechnet. Bei gleichzeitiger Verwendung einer Reproduktion im Druck und als E-Book / PDF erfolgt ein Nachlass von 50 % auf das Entgelt für E-Book / PDF entsprechend der jeweiligen Auflagenhöhe bzw. entsprechend der Anzahl der vereinbarten Downloads. |
je Auflage bis | ||
(38.) | 500 | 90 € |
(39.) | 1.000 | 100 € |
(40.) | 2.500 | 120 € |
(41.) | 5.000 | 150 € |
(42.) | 10.000 | 160 € |
(43.) | 25.000 | 180 € |
(44.) | 50.000 | 200 € |
(45.) | 100.000 | 230 € |
(46.) | über 100.000 | 250 € |
(47.) | Unbegrenzte Auflagenhöhe (+zeitlich unbegrenzte Nutzungsdauer) | 400 € |
Nutzungsdauer bis | Einblendung einer Ausgabe auf einer Webdomaine | Einblendung einer Ausgabe auf verschiedenen Webdomains |
1 Monat | (48.) 30 € | (49.) 45 € |
3 Monate | (50.) 40 € | (51.) 60 € |
1 Jahr | (52.) 70 € | (53.) 105 € |
3 Jahre | (54.) 100 € | (55.) 150 € |
5 Jahre | (56.) 150 € | (57.) 225 € |
unbegrenzt | (58.) 200 € | (59.) 300 € |
Die Genehmigung zur Nutzung in sozialen Netzwerken bzw. Medien muss vorab mit gesondertem Antrag eingeholt werden. |
Die Berechnung erfolgt pro Reproduktion unabhängig von der Projektionsgröße oder Anzahl der für den jeweiligen Verwendungszweck genutzten Geräte | ||
Nutzungsdauer bis | ||
(60.) | 1 Monat | 30 € |
(61.) | 3 Monate | 40 € |
(62.) | 6 Monate | 50 € |
(63.) | 1 Jahr | 70 € |
(64.) | 3 Jahre | 100 € |
(65.) | 5 Jahre | 150 € |
(66.) | 10 Jahre | 200 € |
(67.) | unbegrenzt | 300 € |
beliebig viele Ausstrahlungen in einem Programm / Sender einschließlich Einstellung in die kostenfreie Mediathek des Programms / Senders | Internet-TV (Streaming-Portal, Mediathek); Game | ||
National | bis 1 Jahr | (68.) 100 € | (80.) + 80 € |
bis 5 Jahre | (69.) 200 € | (81.) + 160 € | |
bis 10 Jahre | (70.) 300 € | (82.) + 240 € | |
unbegrenzt | (71.) 400 € | (83.) + 320 € | |
Europaweit | bis 1 Jahr | (72.) 120 € | (84.) + 100 € |
bis 5 Jahre | (73.) 240 € | (85.) + 200 € | |
bis 10 Jahre | (74.) 360 € | (86.) + 300 € | |
unbegrenzt | (75.) 5 00 € | (87.) + 400 € | |
Weltweit | bis 1 Jahr | (76.) 150 € | (88.) + 120 € |
bis 5 Jahre | (77.) 300 € | (89.) + 240 € | |
bis 10 Jahre | (78.) 450 € | (90.) + 360 € | |
unbegrenzt | (79.) 6 00 € | (91.) + 500 € | |
Die Entgelte berechnen sich für die Einblendung einer Reproduktion in eine Film- oder Fernsehproduktion unabhängig von der Dauer der Einblendung. Es wird das Entgelt für die jeweils beantragte Reichweite und das beantragte Zeitintervall berechnet. |
(92.) | National | bis 1 Jahr | 120 € |
(93.) | bis 5 Jahre | 240 € | |
(94.) | bis 10 Jahre | 360 € | |
(95.) | unbegrenzt | 480 € | |
(96.) | Europaweit | bis 1 Jahr | 160 € |
(97.) | bis 5 Jahre | 320 € | |
(98.) | bis 10 Jahre | 480 € | |
(99.) | unbegrenzt | 640 € | |
(100.) | Weltweit | bis 1 Jahr | 200 € |
(101.) | bis 5 Jahre | 400 € | |
(102.) | bis 10 Jahre | 560 € | |
(103.) | unbegrenzt | 750 € | |
Die Genehmigung zur Nutzung in sozialen Netzwerken bzw. Medien muss vorab mit gesondertem Antrag eingeholt werden. |
Die Verzeichnis der Entgelte für die Nutzung von Bildern und Plakaten können Sie als PDF-Datei herunterladen.
Die Honorare der Bundesbildstelle werden - für angemeldete Nutzer im Warenkorb automatisch - ansonsten mit der Bundesbildstelle vereinbart. Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 030 / 18 272 2186 oder 2345 oder E-Mail an Bilderdienst@bpa.bund.de. Die Honorare richten sich nach Medium, Art und Umfang der Nutzung, die dazu der Bundesbildstelle anzugeben sind. Erfolgte keine Honoraranfrage durch den Besteller oder keine sonstige Honorarvereinbarung, wird nach den jeweils geltenden Honorarsätzen der Bundesbildstelle berechnet; im Übrigen gelten für die Berechnung eines solchen Honorars bez. solcher Honorarsätze die "Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte" in der jeweils gültigen Fassung für die zugrundeliegende Nutzung. Macht der Besteller keine genauen Angaben, ist die Bundesbildstelle berechtigt, ein Pauschalhonorar anzusetzen.